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Das siebente Gebot

Von Christian Fischer

Wnn wir über das Gebot „Du sollst nicht stehlen“ nachdenken, sollten wir erst einmal hören, unter welchen Vorbehalt die Bibel dieses Nachdenken stellt. „Siehe der Himmel und aller Himmel Himmel und die Erde und alles, was darinnen ist, das ist des Herrn, deines Gottes“. In dieser bemerkenswerten Weise ist in den Worten der Lutherübersetzung der ursprüngliche Eigentumsanspruch Gottes umrissen: Gott – in seiner Eigenschaft als Schöpfer – hat den Menschen nicht weniger, aber auch nicht mehr als das Nutzungsrecht an der Erde („dominium terrae“) übertragen. In dieser Klammer sollten alle Diskussionen über ein Recht auf Eigentum und die Frage, wie damit umzugehen sei, stehen. Betrachtet man das Diebstahlsverbot im konkreten Kontext der anderen Gebote, so fällt zunächst auf, dass es kein Objekt nennt. Es legt sich deshalb nahe, generell die Achtung fremden Eigentums als den Kern dieses Gebotes anzusehen. Gehen wir auf den hebräischen Sinn des Wortes „ganah“ zurück, das mit dem Wort „Ganove“ in unseren alltäglichen Wortschatz eingewandert ist, so ergibt sich folgendes Bild: Das Verbot zu stehlen untersagt es, fremdes, bewegliches Eigentum zu entwenden. So wird berichtet, wie ein Sohn der eigenen Mutter eine beträchtliche Summe Silbers stiehlt (Richter 17) oder wie sich der Räuber an Gott geweihtem Beutegut vergreift (Josua 7). Beides ist ohne jeden Zweifel Unrecht. Das gestohlene Gut muss zurückgegeben werden. Die Motive, aus denen heraus gestohlen wird, sind vollkommen gleichgültig. Was zählt, ist die Tat und die steht nun einmal unter dem Verdikt des „Du sollst nicht“. Ist damit auch schon alles gesagt? Nein. Denn wenn das Stehlen solchermaßen verboten ist, lässt sich im einfachen Umkehrschluss folgern: Es gibt auch ein Recht auf Eigentum. Worin aber das Eigentum besteht, inwiefern es lebensnotwendig, sozial zu fordern oder zu begrenzen, ja durch Gottes Gebot zu schützen oder aufzuheben sei, das ist umstritten. Wollen wir an dieser Stelle unser eigenes Urteilsvermögen schärfen, können wir, meine ich, durchaus von Martin Luthers Positionierung in dieser heiklen wie brandaktuellen Frage lernen. Luther lässt sich weder auf eine Argumentation ein, die jedes Eigentum als von Natur aus gegeben und in ewigen Rechten verankert sieht; noch folgt er den Forderungen der Täufergruppen seiner Zeit, die in revolutionärer Manier die Aufhebung jedes Eigentums proklamieren. Was er folgert, firmiert bei ihm unter dem Begriff der „Mildigkeit“. Entscheidend ist dabei für ihn kein theoretischer Zugang, sondern der ganz konkrete, praktische Umgang im alltäglichen Zusammenleben von Menschen. Luther hat dabei das Bild des Neuen Testaments vor Augen, wie es für ihn in einer doppelten Weise Akzente setzt: auf der einen Seite in der Umgehensweise von Christen als einer Liebesgemeinschaft; die andererseits dann auch wieder eingeschränkt ist als eine Liebesgemeinschaft auf Zeit, die das Kommen des Gottesreiches in naher Zukunft erwartet. Das Liebesgebot steht an erster Stelle. Verboten ist „allerlei Vorteil mit des Nächsten Nachteil in allerlei Händeln“ und dies gilt in ganzer Breite für Arme und für Reiche, ja für alle gesellschaftlichen Felder der damaligen Gesellschaft. Wollte man es positiv formulieren, so ließe sich sagen: „Mildigkeit“ steht als ein Gebot der Fairness untereinander über allem anderen. Ob das wohl weit von dem entfernt ist, wie es unser Grundgesetz heute in zweifacher Hinsicht formuliert? „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt“, heißt es in Art. 14 Abs. 1. Und dazu in Abs. 2: „Eigentum verpfl ichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“