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Das siebente Gebot
Von Christian Fischer
Wnn wir über das Gebot „Du sollst nicht stehlen“ nachdenken, sollten
wir erst einmal hören, unter welchen Vorbehalt die Bibel dieses
Nachdenken stellt. „Siehe der Himmel und aller Himmel Himmel und
die Erde und alles, was darinnen ist, das ist des Herrn, deines
Gottes“. In dieser bemerkenswerten Weise ist in den Worten der Lutherübersetzung
der ursprüngliche Eigentumsanspruch Gottes umrissen: Gott – in seiner
Eigenschaft als Schöpfer – hat den Menschen nicht weniger, aber
auch nicht mehr als das Nutzungsrecht an der Erde („dominium terrae“)
übertragen. In dieser Klammer sollten alle Diskussionen über ein
Recht auf Eigentum und die Frage, wie damit umzugehen sei, stehen.
Betrachtet man das Diebstahlsverbot im konkreten Kontext der anderen
Gebote, so fällt zunächst auf, dass es kein Objekt nennt. Es legt
sich deshalb nahe, generell die Achtung fremden Eigentums als den
Kern dieses Gebotes anzusehen. Gehen wir auf den hebräischen Sinn
des Wortes „ganah“ zurück, das mit dem Wort „Ganove“ in unseren
alltäglichen Wortschatz eingewandert ist, so ergibt sich folgendes
Bild: Das Verbot zu stehlen untersagt es, fremdes, bewegliches Eigentum
zu entwenden. So wird berichtet, wie ein Sohn der eigenen Mutter
eine beträchtliche Summe Silbers stiehlt (Richter 17) oder wie sich
der Räuber an Gott geweihtem Beutegut vergreift (Josua 7). Beides
ist ohne jeden Zweifel Unrecht. Das gestohlene Gut muss zurückgegeben
werden. Die Motive, aus denen heraus gestohlen wird, sind vollkommen
gleichgültig. Was zählt, ist die Tat und die steht nun einmal unter
dem Verdikt des „Du sollst nicht“. Ist damit auch schon alles gesagt?
Nein. Denn wenn das Stehlen solchermaßen verboten ist, lässt sich
im einfachen Umkehrschluss folgern: Es gibt auch ein Recht auf Eigentum.
Worin aber das Eigentum besteht, inwiefern es lebensnotwendig, sozial
zu fordern oder zu begrenzen, ja durch Gottes Gebot zu schützen
oder aufzuheben sei, das ist umstritten. Wollen wir an dieser Stelle
unser eigenes Urteilsvermögen schärfen, können wir, meine ich, durchaus
von Martin Luthers Positionierung in dieser heiklen wie brandaktuellen
Frage lernen. Luther lässt sich weder auf eine Argumentation ein,
die jedes Eigentum als von Natur aus gegeben und in ewigen Rechten
verankert sieht; noch folgt er den Forderungen der Täufergruppen
seiner Zeit, die in revolutionärer Manier die Aufhebung jedes Eigentums
proklamieren. Was er folgert, firmiert bei ihm unter dem Begriff
der „Mildigkeit“. Entscheidend ist dabei für ihn kein theoretischer
Zugang, sondern der ganz konkrete, praktische Umgang im alltäglichen
Zusammenleben von Menschen. Luther hat dabei das Bild des Neuen
Testaments vor Augen, wie es für ihn in einer doppelten Weise Akzente
setzt: auf der einen Seite in der Umgehensweise von Christen als
einer Liebesgemeinschaft; die andererseits dann auch wieder eingeschränkt
ist als eine Liebesgemeinschaft auf Zeit, die das Kommen des Gottesreiches
in naher Zukunft erwartet. Das Liebesgebot steht an erster Stelle.
Verboten ist „allerlei Vorteil mit des Nächsten Nachteil in allerlei
Händeln“ und dies gilt in ganzer Breite für Arme und für Reiche,
ja für alle gesellschaftlichen Felder der damaligen Gesellschaft.
Wollte man es positiv formulieren, so ließe sich sagen: „Mildigkeit“
steht als ein Gebot der Fairness untereinander über allem anderen.
Ob das wohl weit von dem entfernt ist, wie es unser Grundgesetz
heute in zweifacher Hinsicht formuliert? „Das Eigentum und das Erbrecht
werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze
bestimmt“, heißt es in Art. 14 Abs. 1. Und dazu in Abs. 2: „Eigentum
verpfl ichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit
dienen.“
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