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Verbot
oder Gewährung? Macht das einen Unterschied?
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Von Silke Dobbeck
Die zehn Gebote decken die Bereiche auf, in denen wir Menschen
miteinander Probleme haben. Sie sind größtenteils als Verneinungen
oder ganz konkrete Hinweise formuliert. Der Prohibitiv (lo’ + Indikativ
„du sollst nicht …“) stellt im Hebräischen die stärkste Form der
Verneinung dar. Er verbietet, was auf gar keinen Fall sein soll.
Das 10. Gebot ist ebenfalls ein solches Verbot: Du sollst nicht
begehren deines Nächsten Weib, Knecht, Magd, Vieh noch alles, was
dein Nächster hat. Es geht hier um Sachen und Personen, die jemand
hat, die ihm angehören. Allerdings setzt dieses Gebot nicht erst
dort an, wo wir jemandem diese Dinge wegnehmen, sondern bereits
vorher: Es geht nicht erst um die Handlung, sondern darum, unsere
Gedanken und unseren Willen zu steuern und zu beeinflussen. ‚‘Du
sollst nicht begehren ...‘‘ greift ein in Wünsche und Ziele, in
Willen und Ausrichtung unseres Handelns. Es geht nicht nur darum,
nicht zu stehlen, sondern die Güter des anderen gar nicht erst zu
begehren. Alles worauf unsere heutige Welt aufbaut, das Streben
nach Gütern, Reichtum, Luxus wird hier verworfen. Wie sieht es mit
derlei Geboten und Verboten in unseren Gesetzen aus? Die im Dekalog
gebrauchten Formen stammen nicht aus dem Rechtsleben. Er enthält
weder Rechtssätze noch Tat-Folge-Bestimmungen. Mit dem Dekalog in
der Hand kann kein Richter Recht sprechen. Er gehört deshalb nicht
zum Recht, sondern begründet eher das, was allem Recht vorausliegt
und ohne dessen prinzipielle Anerkennung es kein Recht gibt. In
vielen Einzelgesetzen ist deshalb festgelegt, wie Konflikte im menschlichen
Zusammenleben zu lösen sind. Im Strafrecht, im Zivilrecht, im Familienrecht
und anderswo finden wir für beinahe jeden konkreten Fall die jeweilige
Rechtsfolge. Diesen Vorschriften vorgeschaltet ist unser Grundgesetz.
Es entstand aber nicht am Berg Sinai, sondern im Schloß Herrenchiemsee,
in den Frankfurter Verfassungsverhandlungen und im Parlamentarischen
Rat. Das Grundgesetz orientiert sich an den vorangegangenen Verfassungen,
an den Forderungen der Alliierten und den „Lehren aus der Geschichte“.
Und doch finden sich auch die Zehn Gebote als eine Art Quintessenz
mannigfacher und lang überlieferter menschlicher Erfahrungen und
Weisheiten hier wieder. Die 10 Gebote sind Anweisungen und Verbote
an den Einzelnen: „Du sollst..“ Die Grundrechte sind nach traditioneller
liberaler Auffassung zuerst einmal Abwehrrechte gegen den Staat.
Anerkannt ist aber längst, dass die Grundrechte auch Wirkung unter
den Staatsbürgern, die sogenannte Drittwirkung entfalten können
und dies bei der Auslegung einfacher Gesetze relevant werden kann.
In Art. 14 Grundgesetz findet sich – in Form einer Gewährung - die
Parallele zum im 10. Gebot erwähnten Verbot: „Das Eigentum und das
Erbrecht werden gewährleistet.“ Der Eigentumsschutz ist ein klassisches
liberales Freiheitsrecht. Auch nach Art. 14 hat der Gesetzgeber
wieder die Pflicht, nicht nur selbst Eingriffe in das Eigentum möglichst
zu unterlassen, sondern die Rechte an Vermögen und Eigentum zu sichern
und zu gewährleisten. Art. 14 enthält demnach eine sogenannte Institutsgarantie
des Privateigentums, Diese Garantie verwirklicht der Staat u.a.
durch das Strafrecht. Im Strafgesetzbuch ist Diebstahl unter Strafe
gestellt und Verstöße hiergegen werden durch die Staatsanwaltschaft
verfolgt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird festgelegt, dass jeder
Eigentümer mit einer Sache, sofern nicht das Gesetz oder Rechte
Dritter entgegenstehen, nach Belieben verfahren und andere von jeder
Einwirkung ausschließen kann. Im Gegensatz zu den 10 Geboten zeichnet
sich das Grundgesetz also überwiegend durch Rechtsgewährungen aus,
wie z.B. auch Art. 5 Abs. 1 S. 1: „Jeder hat das Recht, seine Meinung
in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich
aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“
Auch zum 5. Gebot (Du sollst Deinen Vater und Deine Mutter ehren)
findet sich eine Verbindung zum Grundgesetz, denn es heißt in Art.
6: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung“. Pflege und Erziehung der Kinder ist Recht und Pflicht
der Eltern. Die Stellung der Eltern hat damit Verfassungsrang. Der
Staat ist aufgefordert die Familie als ganzes, also auch das Verhältnis
von Kindern zu ihren Eltern zu schützen. Die Familie darf gegenüber
anderen Konstellationen nicht benachteiligt werden. Der Staat hat
sich ungerechtfertigter Einriffe in das Elternrecht zu enthalten.
In diesem Umfeld sind das Jugendschutzgesetz und das Familienrecht
entstanden, die das Recht des Kindes auf Umgang mit Vater und Mutter
ebenso festlegen wie die Forderung an die Eltern, Rechte der Kinder
zu achten. Letztendlich erkennen wir die Doppelfunktion rechtlicher
Vorschriften. Rechte enthalten meist auch Pflichten. Durch Verbote
werden Rechte anderer gesichert. Vor diesem Hintergrund verliert
die Art der Formulierung schnell an Bedeutung und die Kernforderung
des Ver- oder Gebots tritt in den Vordergrund. Unsere Gesetze knüpfen
aber nicht – wie unser Beispiel im 10. Gebot – bereits an unsere
Gedanken an. Erst das menschliche Handeln ist hier relevant. Darin
zeigt sich der größte Unterschied zwischen den weltlichen Gesetzen
und dem Dekalog: Die 10 Gebote setzen zum Teil schon bei unseren
Gefühlen an. Das zehnte Gebot sagt, dass schon das Begehren und
die damit verbundene Blindheit, Unvernunft und Ungerechtigkeit schon
ein Schritt auf dem falschen Weg sind. Diesen sollen wir nicht beschreiten.
Dann kommt es erst gar nicht dazu, dass wir einen Staat brauchen,
der unsere Mitmenschen vor dem Eingriff in deren Rechte schützt.
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