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Verbot oder Gewährung? Macht das einen Unterschied?

Von Silke Dobbeck

Die zehn Gebote decken die Bereiche auf, in denen wir Menschen miteinander Probleme haben. Sie sind größtenteils als Verneinungen oder ganz konkrete Hinweise formuliert. Der Prohibitiv (lo’ + Indikativ „du sollst nicht …“) stellt im Hebräischen die stärkste Form der Verneinung dar. Er verbietet, was auf gar keinen Fall sein soll. Das 10. Gebot ist ebenfalls ein solches Verbot: Du sollst nicht begehren deines Nächsten Weib, Knecht, Magd, Vieh noch alles, was dein Nächster hat. Es geht hier um Sachen und Personen, die jemand hat, die ihm angehören. Allerdings setzt dieses Gebot nicht erst dort an, wo wir jemandem diese Dinge wegnehmen, sondern bereits vorher: Es geht nicht erst um die Handlung, sondern darum, unsere Gedanken und unseren Willen zu steuern und zu beeinflussen. ‚‘Du sollst nicht begehren ...‘‘ greift ein in Wünsche und Ziele, in Willen und Ausrichtung unseres Handelns. Es geht nicht nur darum, nicht zu stehlen, sondern die Güter des anderen gar nicht erst zu begehren. Alles worauf unsere heutige Welt aufbaut, das Streben nach Gütern, Reichtum, Luxus wird hier verworfen. Wie sieht es mit derlei Geboten und Verboten in unseren Gesetzen aus? Die im Dekalog gebrauchten Formen stammen nicht aus dem Rechtsleben. Er enthält weder Rechtssätze noch Tat-Folge-Bestimmungen. Mit dem Dekalog in der Hand kann kein Richter Recht sprechen. Er gehört deshalb nicht zum Recht, sondern begründet eher das, was allem Recht vorausliegt und ohne dessen prinzipielle Anerkennung es kein Recht gibt. In vielen Einzelgesetzen ist deshalb festgelegt, wie Konflikte im menschlichen Zusammenleben zu lösen sind. Im Strafrecht, im Zivilrecht, im Familienrecht und anderswo finden wir für beinahe jeden konkreten Fall die jeweilige Rechtsfolge. Diesen Vorschriften vorgeschaltet ist unser Grundgesetz. Es entstand aber nicht am Berg Sinai, sondern im Schloß Herrenchiemsee, in den Frankfurter Verfassungsverhandlungen und im Parlamentarischen Rat. Das Grundgesetz orientiert sich an den vorangegangenen Verfassungen, an den Forderungen der Alliierten und den „Lehren aus der Geschichte“. Und doch finden sich auch die Zehn Gebote als eine Art Quintessenz mannigfacher und lang überlieferter menschlicher Erfahrungen und Weisheiten hier wieder. Die 10 Gebote sind Anweisungen und Verbote an den Einzelnen: „Du sollst..“ Die Grundrechte sind nach traditioneller liberaler Auffassung zuerst einmal Abwehrrechte gegen den Staat. Anerkannt ist aber längst, dass die Grundrechte auch Wirkung unter den Staatsbürgern, die sogenannte Drittwirkung entfalten können und dies bei der Auslegung einfacher Gesetze relevant werden kann. In Art. 14 Grundgesetz findet sich – in Form einer Gewährung - die Parallele zum im 10. Gebot erwähnten Verbot: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“ Der Eigentumsschutz ist ein klassisches liberales Freiheitsrecht. Auch nach Art. 14 hat der Gesetzgeber wieder die Pflicht, nicht nur selbst Eingriffe in das Eigentum möglichst zu unterlassen, sondern die Rechte an Vermögen und Eigentum zu sichern und zu gewährleisten. Art. 14 enthält demnach eine sogenannte Institutsgarantie des Privateigentums, Diese Garantie verwirklicht der Staat u.a. durch das Strafrecht. Im Strafgesetzbuch ist Diebstahl unter Strafe gestellt und Verstöße hiergegen werden durch die Staatsanwaltschaft verfolgt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird festgelegt, dass jeder Eigentümer mit einer Sache, sofern nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Im Gegensatz zu den 10 Geboten zeichnet sich das Grundgesetz also überwiegend durch Rechtsgewährungen aus, wie z.B. auch Art. 5 Abs. 1 S. 1: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ Auch zum 5. Gebot (Du sollst Deinen Vater und Deine Mutter ehren) findet sich eine Verbindung zum Grundgesetz, denn es heißt in Art. 6: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“. Pflege und Erziehung der Kinder ist Recht und Pflicht der Eltern. Die Stellung der Eltern hat damit Verfassungsrang. Der Staat ist aufgefordert die Familie als ganzes, also auch das Verhältnis von Kindern zu ihren Eltern zu schützen. Die Familie darf gegenüber anderen Konstellationen nicht benachteiligt werden. Der Staat hat sich ungerechtfertigter Einriffe in das Elternrecht zu enthalten. In diesem Umfeld sind das Jugendschutzgesetz und das Familienrecht entstanden, die das Recht des Kindes auf Umgang mit Vater und Mutter ebenso festlegen wie die Forderung an die Eltern, Rechte der Kinder zu achten. Letztendlich erkennen wir die Doppelfunktion rechtlicher Vorschriften. Rechte enthalten meist auch Pflichten. Durch Verbote werden Rechte anderer gesichert. Vor diesem Hintergrund verliert die Art der Formulierung schnell an Bedeutung und die Kernforderung des Ver- oder Gebots tritt in den Vordergrund. Unsere Gesetze knüpfen aber nicht – wie unser Beispiel im 10. Gebot – bereits an unsere Gedanken an. Erst das menschliche Handeln ist hier relevant. Darin zeigt sich der größte Unterschied zwischen den weltlichen Gesetzen und dem Dekalog: Die 10 Gebote setzen zum Teil schon bei unseren Gefühlen an. Das zehnte Gebot sagt, dass schon das Begehren und die damit verbundene Blindheit, Unvernunft und Ungerechtigkeit schon ein Schritt auf dem falschen Weg sind. Diesen sollen wir nicht beschreiten. Dann kommt es erst gar nicht dazu, dass wir einen Staat brauchen, der unsere Mitmenschen vor dem Eingriff in deren Rechte schützt.